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Presio / Ratgeber
Ratgeber

BEM:
wann es Pflicht wird

Sechs Wochen arbeitsunfähig in zwölf Monaten - ab dieser Schwelle muss der Betrieb ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten. Wer das versäumt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern verliert im Kündigungsschutzprozess fast immer.

Lesezeit ca. 7 Minuten · zuletzt aktualisiert September 2026

Was das Gesetz verlangt

§ 167 Abs. 2 SGB IX ist knapp formuliert und wird oft unterschätzt: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung, „wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann".

Drei Details entscheiden in der Praxis:

Warum es sich nicht ignorieren lässt

Das BEM ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung - das stellt das Bundesarbeitsgericht regelmäßig klar. Praktisch läuft es aber auf dasselbe hinaus: Wer krankheitsbedingt kündigt, muss darlegen, dass kein milderes Mittel zur Verfügung stand. Hat kein BEM stattgefunden, kann der Arbeitgeber diesen Nachweis kaum führen, weil er nicht wissen kann, was ein BEM ergeben hätte. Die Kündigung scheitert dann an der Verhältnismäßigkeit.

Hinzu kommt: Das Angebot muss der Arbeitgeber beweisen. Ein Gespräch auf dem Flur hilft ihm nichts.

Wie ein BEM abläuft

Datenschutz: der heikle Teil

BEM-Daten sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO. Sie gehören nicht in die normale Personalakte und schon gar nicht in die Hände der direkten Vorgesetzten. Üblich und empfohlen ist eine getrennte Akte mit engem Zugriffskreis. Aus dem bloßen Umstand, dass jemand ein BEM-Angebot bekommt, lässt sich auf eine längere Erkrankung schließen - deshalb ist schon die Sichtbarkeit des Vorgangs zu beschränken.

Wie Presio das löst

Presio zählt die Arbeitsunfähigkeitstage ohnehin. Ist die Funktion unter Organisation → Abwesenheiten eingeschaltet, prüft Presio die rollenden zwölf Monate je Person: überlappungsfrei nach Kalendertagen, aus den genehmigten eigenen Krankmeldungen. „Kind krank" zählt bewusst nicht mit - da ist die Person nicht selbst arbeitsunfähig.

Erreicht jemand die Schwelle, entsteht ein Vorgang unter Personal → Eingliederungsmanagement. Er lässt sich durch die Stufen führen: angeboten, angenommen, abgeschlossen oder abgelehnt - jeweils mit Zeitpunkt. So ist belegt, wann das Angebot herausging.

Zum Datenschutz: Der Bereich ist ausschließlich für die Administration und die betroffene Person sichtbar, technisch abgesichert bis in die Datenbank hinein. Vorgesetzte sehen davon nichts. Und das Notizfeld weist ausdrücklich darauf hin, dort keine Diagnosen einzutragen - Gesprächsinhalte gehören nicht in ein HR-System.

Häufige Fragen

Zählen einzelne Krankheitstage mit?

Ja. Das Gesetz stellt auf die Summe innerhalb von zwölf Monaten ab, nicht auf einen zusammenhängenden Zeitraum.

Muss ein BEM auch ohne Betriebsrat angeboten werden?

Ja. Ohne Interessenvertretung entfällt nur deren Beteiligung, nicht die Pflicht zum Angebot.

Wie oft muss angeboten werden?

Immer wieder, wenn die Schwelle erneut erreicht wird. Nach einem abgeschlossenen Verfahren ist ein erneutes Angebot fällig, sobald in den folgenden zwölf Monaten wieder mehr als sechs Wochen zusammenkommen.

Was, wenn jemand nicht antwortet?

Dann gilt das Angebot als abgelehnt. Wichtig ist, dass es nachweislich zugegangen ist.

Dieser Beitrag gibt den Stand September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

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