In Betrieben mit Betriebsrat darf ein Dienstplan nicht einfach ausgehängt werden. Lage und Verteilung der Arbeitszeit sind erzwingbar mitbestimmungspflichtig - ohne Zustimmung ist die Anordnung unwirksam. Was das konkret bedeutet und wie ein sauberer Ablauf aussieht.
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage". Nr. 3 ergänzt die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit - also Überstunden und Kurzarbeit.
„Erzwingbar" heißt: Der Arbeitgeber kann sich nicht darüber hinwegsetzen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Ein ohne Zustimmung aufgestellter Dienstplan ist rechtlich nicht bindend; Beschäftigte müssen ihn nicht befolgen, und der Betriebsrat kann die Unterlassung verlangen.
Bewährt hat sich ein fester Rhythmus statt einer Einzelfallabstimmung:
Unter Organisation → Dienstplanung lässt sich die Mitbestimmung einschalten. Danach ändert sich der wichtigste Knopf im Dienstplan: „Veröffentlichen" veröffentlicht nicht mehr selbst, sondern legt dem Betriebsrat vor. Die Mitglieder - im Mitarbeiter-Formular markiert, ohne dass sich dadurch sonst etwas an ihren Rechten ändert - bekommen eine Mitteilung.
Sie sehen die Vorlage unter Personal → Mitbestimmung Dienstplan und entscheiden dort. Eine Zustimmung veröffentlicht den Plan in einem Schritt, damit zwischen Beschluss und ausgehängtem Plan nichts liegen bleibt. Eine Ablehnung verlangt eine Begründung, und die Planung wird in beiden Fällen benachrichtigt.
Was entschieden ist, ist gesperrt: Wer wann zugestimmt oder abgelehnt hat, lässt sich nachträglich nicht mehr ändern. Genau darauf kommt es an, wenn später jemand fragt, auf welcher Grundlage im März geplant wurde.
Grundsätzlich ja - auch die Änderung eines mitbestimmten Plans ist mitbestimmungspflichtig. Für Eilfälle sehen viele Betriebsvereinbarungen ein vereinfachtes Verfahren vor.
Dann entfällt die Mitbestimmung. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsvertrags gelten selbstverständlich weiter.
Vergleichbare Rechte ergeben sich aus den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder; der Ablauf ist derselbe.
Dieser Beitrag gibt den Stand September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
Registrieren, Team anlegen, loslegen - Presio kostenlos und unverbindlich testen, ganz ohne Kreditkarte.
Jetzt kostenlos testen