Auf der Baustelle, bei der Montage, auf Tour: Wer auswärts arbeitet, hat Anspruch auf eine Verpflegungspauschale. In vielen Betrieben rechnet das am Monatsende jemand aus Stundenzetteln zusammen. Dabei stecken die nötigen Zeiten längst in der Zeiterfassung.
Geregelt ist der Verpflegungsmehraufwand in § 9 Abs. 4a EStG. Maßgeblich ist die Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte:
Die Beträge gelten für Inlandsreisen; fürs Ausland veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jährlich länderspezifische Sätze. Der Arbeitgeber kann die Pauschale steuerfrei erstatten. Tut er es nicht, können Beschäftigte sie als Werbungskosten geltend machen.
Aus einer Zeiterfassung lässt sich sauber ableiten, wie lange jemand an einem auswärtigen Einsatzort war: von der ersten Kommt- bis zur letzten Geht-Buchung an diesem Tag. Damit ist die 8-Stunden-Pauschale rechenbar.
Nicht ableitbar ist, ob jemand auswärts übernachtet hat. Keine Stempelung der Welt weiß das. Ehrliche Software rechnet den vollen Tagessatz deshalb nicht einfach hoch, sondern lässt diese Tage markieren.
Unter Organisation → Arbeitsorte bekommt jeder Arbeitsort einen Haken „Auswärtstätigkeit". Baustelle Nord: ja. Betriebshof: nein. Die Sätze für die 8-Stunden- und die Tagespauschale stehen daneben und lassen sich anpassen, wenn der Gesetzgeber sie ändert.
Unter Personal → Verpflegungsmehraufwand steht dann je Monat, Tag und Person die Abwesenheitsdauer an auswärtigen Orten und der daraus errechnete Betrag. Tage mit Übernachtung sowie An- und Abreisetage werden in derselben Zeile markiert; erst dann greift der höhere Satz. Darunter steht die Summe je Person - das, was in die Abrechnung geht.
Die Grenze steht offen im Fenster: Presio rechnet, was aus den Zeiten hervorgeht, und sagt dazu, was es nicht wissen kann.
Ja, es kommt auf die Auswärtstätigkeit an, nicht auf ihren Inhalt. Auch Fahrtzeit zählt zur Abwesenheit.
Die Pauschale hängt allein an der Abwesenheitsdauer, nicht am Beschäftigungsumfang.
Steuerrechtlich nicht - eine Erstattungspflicht kann sich aber aus Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben. Im Baugewerbe ist die „Auslöse" tariflich geregelt und liegt oft über den steuerlichen Sätzen.
Dieser Beitrag gibt den Stand September 2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Die aktuellen Pauschalen veröffentlicht das Bundesfinanzministerium.
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